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FAQ

Die meistgestellten Fragen auf einem Blick

Vielleicht wurden einige von euch durch manch reißerische Medienberichterstattung über Airbnb etwas eingeschüchtert. Manche Leute denken dadurch sogar, Airbnb sei in Wien gänzlich verboten. Wenn ihr jedoch ein paar wenige Punkte beachtet, seid ihr auf der legalen Seite und braucht euch keine Sorgen zu machen.

Die private Vermietung von Häusern, Wohnungen, Zimmern oder sonstigen Objekten zu Wohnzwecken über die Plattform Airbnb ist in Wien grundsätzlich erlaubt, unterliegt aber einigen gesetzlichen Einschränkungen, welche im Einzelfall zu prüfen sind.

Zur generellen gesetzlichen Lage mit Stand 8. Juli 2019 können wir dir folgenden Artikel in der Zeitung „Die Presse“ empfehlen:

https://diepresse.com/home/recht/rechtallgemein/5655965/Airbnb-or-not-to-be_Was-OnlineVermieter-duerfen

Als WohnungseigentümerIn kannst du grundsätzlich über deine Wohnung frei verfügen. In manchen Wohnungseigentümerverträgen steht sogar explizit geschrieben, dass kurzfristige Vermietungen erlaubt sind.

Sollte das bei dir nicht der Fall sein, gilt nach der jüngsten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass eine (kurzfristige) touristische Vermietung die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer erfordert.

Wenn du auf der ganz sicheren Seite sein möchtest, werfe einen kurzen Blick in deinen Mietvertrag. In manchen Fällen ist eine teilweise Untervermietung erlaubt, in manchen Fällen leider nicht. Ist Letzteres der Fall, kannst du natürlich deineN VermieterIn kontaktieren, deine Lage erklären und fragen, ob du während deines zwei wöchigen Urlaubs deine Wohnung untervermieten darfst – in den meisten Fällen wird er/sie bestimmt einverstanden sein.

Laut einem Artikel über die Rechtslage von Airbnb-Vermietern mit Stand vom 8. Juli 2019 in der Zeitung „Die Presse“ steht diesbezüglich Folgendes:

“Wohnungsmieter unterliegen oft einem Untermietverbot. In Altbauten ist ein solches aber nur dann wirksam, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt (z. B. Störung des Hausfriedens). Home-Sharing ist daher grundsätzlich zulässig. Wer also seine Mietwohnung weitergibt, während er eine Zeit lang im Ausland ist, brauche keine Kündigung zu befürchten.”

(Anmerkung: Als „Altbau“ gelten  Wohnungen, die in einem Gebäude gelegen sind, das auf Grund einer vor dem 30. Juni 1953 bzw. – sofern die Wohnung im Wohnungseigentum steht – vor dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurden.)

Aus der Gewerbeordnung ausgenommen ist die reine Vermietungen von Räumlichkeiten ohne Zusatzleistungen. Demgegenüber benötigen Beherbergungsbetriebe eine Gewerbeberechtigung. Die Abgrenzung  zwischen Raummiete und Beherbergung erfolgt über das Ausmaß und den Umfang der angebotenen Nebenleistungen. Als Grundregel gilt: Je mehr Nebenleistungen angeboten werden, desto eher ist ein Beherbergungsbetrieb anzunehmen. Die Vermietung von Wohnräumen alleine und ohne Nebenleistungen ist jedoch eine private Vermietung und keine Beherbergung!.

Zur generellen gesetzlichen Lage mit Stand 8. Juli 2019 können wir dir folgenden Artikel in der Zeitung „Die Presse“ empfehlen:

https://diepresse.com/home/recht/rechtallgemein/5655965/Airbnb-or-not-to-be_Was-OnlineVermieter-duerfen

Die neue Bauordnung, die Ende 2018 in Wien in Kraft trat, untersagt die kurzfristige Vermietung von Wohnungen zu Beherbergungszwecken in sogenannten „Wohnzonen“ in Wien. Ob deine Wohnung in einer Wohnzone liegt, kannst du z. B. über folgenden Link überprüfen: https://www.wien.gv.at/flaechenwidmung/public/.

Doch selbst wenn eine Wohnung in einer Wohnzone liegt, ist z. B. die kurzfristige Vermietung während eines Urlaubes zulässig.

Ja. Wer in Wien für einen vorübergehenden Aufenthalt gegen Entgelt eine Unterkunft anbietet, muss der Stadt 3,2 % Ortstaxe zahlen. Das gilt sowohl für gewerbliche als auch für private VermieterInnen.

Dennoch ist die Abfuhr von der Ortstaxe keine Hexerei und Wien ist mit 3,2 % sehr günstig im Vergleich zu vielen anderen Städten.

Du kannst am besten hier selbst ganz einfach die Ortstaxe abführen: (https://www.wien.gv.at/amtshelfer/finanzielles/rechnungswesen/abgaben/ortstaxe.html).

Wie bereits erwähnt, bist du – wenn du deine Unterkunft über uns auf Airbnb vermietest und keine Nebenleistungen anbietest – einE privateR VermieterIn (und keinE GewerbetreibendeR). Die Mieteinnahmen abzüglich aller Ausgaben (hier kannst du wirklich sehr viel geltend machen, von Renovierungskosten über Abschreibungskosten bis hin zu Kosten für Klopapier, Küchenrolle, Waschmittel etc.) werden zu deinem sonstigen Einkommen dazugerechnet und werden mit der Einkommenssteuer versteuert. Bis 11.000 € Jahresgesamteinkommen bist du außerdem steuerbefreit. Also wenn du nicht über diesen Betrag kommst, musst du gar nichts versteuern.

Auch hier helfen wir dir als dein Full-Service-Partner natürlich und geben dir alle wichtigen Informationen.

Nein, weder noch! 75 % der Mieteinnahmen bleiben bei dir – als dein Full-Service-Partner verlangen wir lediglich 25 % deiner Mieteinnahmen auf Airbnb. Startgebühren, Verwaltungskosten oder andere Kosten gibt es bei uns nicht.

Das bedeutet für dich, dass du erst Provision für unseren Service zahlst, wenn du auch selbst Einnahmen generierst.

Ja, hostmyplace akzeptiert nur Gäste, die auf Airbnb ihre Identität (mittels Hinterlegung einer Reisepasskopie) bestätigen. Außerdem nehmen wir keine Gäste mit schlechten Bewertungen an.

Nein. Bei all unseren Kunden wählen wir diese Möglichkeit bewusst nicht an und erlauben keine Haustiere. Wir wollen einfach allen potenziellen Quellen für Probleme frühzeitig aus dem Weg gehen, um unsere Kunden bestmöglichst zufrieden zu stellen.

Leider benötigen wir unbedingt zwei Wohnungsschlüssel von dir – einen für die Gäste und einen für unsere Partner-Reiningungsfirma.

Wenn du tatsächlich nur einen Wohnungsschlüssel hast, gibt es zwei Möglichkeiten: Du kümmerst dich selbst um die Anfertigung eines zweiten Schlüssels oder wir übernehmen diesen Service für dich gegen eine kleine Servicegebühr von 29 € (zzgl. Kosten für den Schlüssel).

Wir wissen, dass das die größte Angst all unserer Neukunden ist und können an dieser Stelle alle beruhigen. Zunächst sei gesagt, dass es wirklich nur äußerst selten passiert, dass etwas beschädigt wird. Aber selbst für diesen seltenen Fall gibt es gute Nachrichten:

Wenn ein Gast deine Unterkunft über Airbnb bucht, bist du während seines Aufenthalts automatisch über die Gastgeber-Garantie von Airbnb abgesichert. Sachschäden an deiner Unterkunft und deinem Eigentum sind bis zu einer Höhe von 800.000 Euro versichert – das ist in der Reisebranche einmalig und einer der Gründe, warum wir ausschließlich mit Airbnb arbeiten.

Sollte es also tatsächlich passieren, dass etwas kaputt gemacht wird, übernehmen wir auch hier die Arbeit für dich und leiten es direkt an Airbnb weiter.

Alle Infos zur Airbnb-Gastgeber-Garantie findest du unter: https://www.airbnb.at/guarantee.

 

Du musst theoretisch gar nichts wegräumen. Das Konzept des Homesharings ist ja, dass man dort wohnt, wo normalerweise andere Personen wohnen – die Gäste sind es also gewohnt, in keine leeren Wohnungen zu kommen. Wir würden dir lediglich empfehlen, deine Wertsachen aus der Wohnung zu entfernen oder wegzusperren. Deinen Kleiderkasten auszuräumen, ist absolut nicht notwendig. Es wäre lediglich empfehlenswert, eine kleine Ablagefläche für deine Gäste frei zu machen.

Grundsätzlich ist es so, dass wir allen Gästen die Wahl lassen: Du kannst gerne im Airbnb-Gästechat vertreten sein und all unsere Kommunikation mit deinen Gästen mitlesen oder in deinem Urlaub komplett abschalten und dich ausloggen.

Außerdem kannst du selbst entscheiden, ob du von uns Updates haben möchtest (Gäste haben eingecheckt, Geld ist auf dem Weg zu dir etc.) oder lieber auch auf diese verzichtest. Lediglich eine Notfallnummer, unter der wir dich bei Problemen in deiner Wohnung (z. B. Stromausfall, WLAN-Ausfall oder Ähnliches) erreichen könnten, wäre hilfreich.